easyJet Streik: Ihre Rechte und Ihre Entschädigung

Die Besatzungen von easyJet haben im vergangenen Jahr in Frankreich, Italien und Portugal gestreikt, und Hunderte Flüge fielen aus, auch von und nach Deutschland. Bei einem Streik des eigenen Personals von easyJet steht Ihnen in der Regel eine Ausgleichszahlung zu, bei einem Fluglotsenstreik meist nicht.

Zuletzt aktualisiert: 4. Oktober 2026

Streiks bei easyJet: was Sie wissen sollten

  • Vom 2. bis 6. Oktober 2026 streikten die in Portugal stationierten Flugbegleiter von easyJet für stabile Dienstpläne und ihre Bezahlung, aufgerufen von der Gewerkschaft SNPVAC, die 443 annullierte Flüge ab Lissabon, Porto und Faro zählte.
  • In Frankreich streikten die Flugbegleiter von easyJet Mitte August 2026 gegen kurzfristige Dienstplanänderungen und Übermüdung: An einem Wochenende fielen fast 100 Flüge ab Frankreich aus, am stärksten in Lyon, bis eine am 1. September 2026 unterzeichnete Einigung über die Dienstpläne den Konflikt beendete.
  • In Italien schlossen sich Piloten und Flugbegleiter von easyJet den landesweiten Streiks am 14. November 2025 (vier Stunden), am 26. Februar 2026 (24 Stunden, gemeinsam mit dem Personal von ITA Airways) und am 5. Juli 2026 an, im Streit um ihren Tarifvertrag.
  • Das waren Streiks des eigenen Personals von easyJet, die der Gerichtshof der Europäischen Union nicht als außergewöhnlichen Umstand ansieht (Airhelp gegen SAS, C-28/20, 2021): Annullierungen und Verspätungen von 3 Stunden oder mehr, die sie verursacht haben, begründen in der Regel einen Anspruch. Fluglotsenstreiks, die die vielen easyJet-Flüge über Frankreich treffen, in der Regel nicht.
  • easyJet fliegt als drei Gesellschaften: easyJet Europe, easyJet UK und easyJet Switzerland. Die Ausgleichszahlung schuldet die Gesellschaft, die Ihren Flug durchgeführt hat; ein Flug ab dem Vereinigten Königreich mit easyJet UK fällt unter die britischen Regeln, nicht unter die EU-Verordnung.

Streik des eigenen Personals: Die Ausgleichszahlung ist in der Regel fällig

2021 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ein Streik, zu dem eine Gewerkschaft des eigenen Personals der Fluggesellschaft aufruft, etwa der Piloten oder Flugbegleiter, um bessere Bezahlung oder Arbeitsbedingungen durchzusetzen, kein außergewöhnlicher Umstand ist: Er gehört zur normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft, die mit Arbeitskämpfen ihres Personals rechnen muss (Airhelp gegen SAS, C-28/20). Annullierungen und Verspätungen von 3 Stunden oder mehr wegen eines solchen Streiks begründen daher in der Regel einen Anspruch.

Dasselbe gilt für einen sogenannten wilden Streik, bei dem sich nach einer überraschenden Ankündigung der Unternehmensleitung ein großer Teil der Besatzung gleichzeitig krankmeldet (Gerichtshof, Krüsemann, C-195/17, 2018).

Streik anderer: in der Regel keine Ausgleichszahlung

Ein Streik von Personen, die nicht für die Fluggesellschaft arbeiten, etwa der Fluglotsen, des Sicherheitspersonals oder des Flughafenpersonals selbst, ist in der Regel ein außergewöhnlicher Umstand: Er liegt außerhalb des Einflusses der Fluggesellschaft. Hat er Ihre Annullierung oder Verspätung verursacht, ist in der Regel keine Ausgleichszahlung fällig, sofern die Fluggesellschaft alles Zumutbare getan hat, um die Störung zu begrenzen, bis hin zur Umbuchung auf den Flug einer anderen Fluggesellschaft, wenn das schneller ging (Gerichtshof, TAP, C-74/19, 2020).

Fluglotsenstreiks in einem Land treffen auch Flüge, die seinen Luftraum nur durchqueren: Ein Streik der französischen Fluglotsen verzögert zum Beispiel Flüge zwischen Spanien und Deutschland.

Gleich wer streikt: Erstattung oder Ersatzflug und Betreuung

Auch wenn der Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist, bleiben Ihre übrigen Rechte bestehen. Wird Ihr Flug annulliert, wählen Sie zwischen der Erstattung des Tickets binnen 7 Tagen und einem Ersatzflug zum Ziel. Während der Wartezeit muss die Fluggesellschaft Mahlzeiten und Erfrischungen, zwei Telefongespräche oder E-Mails und, falls eine Übernachtung nötig ist, ein Hotel samt Transfer anbieten (Artikel 8 und 9). Bewahren Sie die Belege für alles auf, was Sie selbst bezahlen müssen.

Angekündigte Streiks

Streiks werden oft Tage oder Wochen im Voraus angekündigt. Hat die Fluggesellschaft Ihren Flug annulliert und Sie mindestens 14 Tage vor Abflug informiert, ist keine Ausgleichszahlung fällig, die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzflug bleibt Ihnen aber. Hat sie Sie später informiert, gelten die üblichen Fristen für Annullierungen: Die Ausgleichszahlung kann fällig sein, wenn das eigene Personal der Fluggesellschaft gestreikt hat.

Häufige Fragen

easyJet hat meinen Flug wegen des Streiks der Flugbegleiter annulliert. Steht mir eine Entschädigung zu?

In der Regel ja, wenn Sie weniger als 14 Tage vor Abflug informiert wurden oder mit 3 Stunden Verspätung oder mehr angekommen sind: Ein Streik des eigenen Personals von easyJet ist kein außergewöhnlicher Umstand. Außerdem haben Sie Anspruch auf Erstattung oder Ersatzflug und auf Betreuung während der Wartezeit.

Mein easyJet-Flug fiel wegen eines Streiks der französischen Fluglotsen aus. Habe ich Anspruch?

Auf eine Ausgleichszahlung in der Regel nicht: Ein Fluglotsenstreik liegt außerhalb des Einflusses von easyJet. Erstattung oder Ersatzflug sowie Verpflegung und, falls nötig, ein Hotel während der Wartezeit stehen Ihnen trotzdem zu.

Der Streik wurde Wochen vorher angekündigt, und easyJet hat meinen Flug 3 Wochen vorher annulliert. Habe ich Anspruch?

Nicht auf eine Ausgleichszahlung: Sie wurden mehr als 14 Tage vor Abflug informiert. Sie können aber zwischen voller Erstattung und Ersatzflug wählen.

Weitere Ratgeber

Airkarma ist ein unabhängiger Dienst zur Durchsetzung von Fluggastrechten und steht in keiner Verbindung zu easyJet.