Streik und Flug: Ihre Rechte und Ihre Entschädigung
Ein Streik hebt Ihre Rechte nicht auf. Nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kommt es darauf an, wer streikt: Ein Streik der eigenen Piloten oder Flugbegleiter der Fluggesellschaft begründet in der Regel einen Anspruch auf 250 bis 600 € pro Fluggast, ein Streik der Fluglotsen in der Regel nicht, und in jedem Fall muss die Fluggesellschaft erstatten oder umbuchen und Sie während der Wartezeit betreuen.
Zuletzt aktualisiert: 3. Oktober 2026
Wie viel Ihnen zusteht
- 250 €
- Flüge bis 1.500 km
- 400 €
- Flüge von 1.500 bis 3.500 km sowie alle Flüge über 1.500 km innerhalb der EU
- 600 €
- Flüge über 3.500 km, ausgenommen Flüge innerhalb der EU
Pro Fluggast, auch für Kinder mit eigenem Sitzplatz.
Kein Erfolg, keine Gebühr: Setzen wir Ihre Entschädigung durch, behalten wir 25 % inkl. MwSt. ein. Andernfalls zahlen Sie nichts.
Streik des eigenen Personals: Die Ausgleichszahlung ist in der Regel fällig
2021 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ein Streik, zu dem eine Gewerkschaft des eigenen Personals der Fluggesellschaft aufruft, etwa der Piloten oder Flugbegleiter, um bessere Bezahlung oder Arbeitsbedingungen durchzusetzen, kein außergewöhnlicher Umstand ist: Er gehört zur normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft, die mit Arbeitskämpfen ihres Personals rechnen muss (Airhelp gegen SAS, C-28/20). Annullierungen und Verspätungen von 3 Stunden oder mehr wegen eines solchen Streiks begründen daher in der Regel einen Anspruch.
Dasselbe gilt für einen sogenannten wilden Streik, bei dem sich nach einer überraschenden Ankündigung der Unternehmensleitung ein großer Teil der Besatzung gleichzeitig krankmeldet (Gerichtshof, Krüsemann, C-195/17, 2018).
Streik anderer: in der Regel keine Ausgleichszahlung
Ein Streik von Personen, die nicht für die Fluggesellschaft arbeiten, etwa der Fluglotsen, des Sicherheitspersonals oder des Flughafenpersonals selbst, ist in der Regel ein außergewöhnlicher Umstand: Er liegt außerhalb des Einflusses der Fluggesellschaft. Hat er Ihre Annullierung oder Verspätung verursacht, ist in der Regel keine Ausgleichszahlung fällig, sofern die Fluggesellschaft alles Zumutbare getan hat, um die Störung zu begrenzen, bis hin zur Umbuchung auf den Flug einer anderen Fluggesellschaft, wenn das schneller ging (Gerichtshof, TAP, C-74/19, 2020).
Fluglotsenstreiks in einem Land treffen auch Flüge, die seinen Luftraum nur durchqueren: Ein Streik der französischen Fluglotsen verzögert zum Beispiel Flüge zwischen Spanien und Deutschland.
Gleich wer streikt: Erstattung oder Ersatzflug und Betreuung
Auch wenn der Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist, bleiben Ihre übrigen Rechte bestehen. Wird Ihr Flug annulliert, wählen Sie zwischen der Erstattung des Tickets binnen 7 Tagen und einem Ersatzflug zum Ziel. Während der Wartezeit muss die Fluggesellschaft Mahlzeiten und Erfrischungen, zwei Telefongespräche oder E-Mails und, falls eine Übernachtung nötig ist, ein Hotel samt Transfer anbieten (Artikel 8 und 9). Bewahren Sie die Belege für alles auf, was Sie selbst bezahlen müssen.
Angekündigte Streiks
Streiks werden oft Tage oder Wochen im Voraus angekündigt. Hat die Fluggesellschaft Ihren Flug annulliert und Sie mindestens 14 Tage vor Abflug informiert, ist keine Ausgleichszahlung fällig, die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzflug bleibt Ihnen aber. Hat sie Sie später informiert, gelten die üblichen Fristen für Annullierungen: Die Ausgleichszahlung kann fällig sein, wenn das eigene Personal der Fluggesellschaft gestreikt hat.
Garantierte Flüge während eines Streiks
Manche Länder schreiben bei Verkehrsstreiks eine Mindestversorgung vor. In Italien zum Beispiel müssen Flüge, die zwischen 7 und 10 Uhr sowie zwischen 18 und 21 Uhr geplant sind, während Streiks im Luftverkehr durchgeführt werden, ebenso bestimmte Flüge zu den Inseln. War Ihr Flug in einem garantierten Zeitfenster und wurde trotzdem annulliert, fragen Sie die Fluggesellschaft nach dem Grund: Der Streik allein erklärt es womöglich nicht.
Wann eine Entschädigung unwahrscheinlich ist
Eine Ausgleichszahlung steht Ihnen in der Regel nicht zu, wenn:
- der Flug mit weniger als 3 Stunden Verspätung angekommen ist;
- Sie mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert wurden;
- die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären – etwa Unwetter, Einschränkungen der Flugsicherung, ein Sicherheitsrisiko oder ein Streik von Personal, das nicht bei der Fluggesellschaft beschäftigt ist;
Häufige Fragen
Mein Flug wurde wegen eines Fluglotsenstreiks annulliert. Habe ich Anspruch auf Entschädigung?
In der Regel nicht: Ein Fluglotsenstreik liegt außerhalb des Einflusses der Fluggesellschaft. Erstattung oder Ersatzflug sowie Verpflegung und, falls nötig, ein Hotel während der Wartezeit stehen Ihnen aber trotzdem zu.
Die Piloten der Fluggesellschaft haben gestreikt und mein Flug wurde annulliert. Steht mir eine Entschädigung zu?
In der Regel ja, wenn Sie weniger als 14 Tage vor Abflug informiert wurden oder mit 3 Stunden Verspätung oder mehr angekommen sind: Ein Streik des eigenen Personals ist kein außergewöhnlicher Umstand, wie der Gerichtshof 2021 entschieden hat.
Die halbe Besatzung hat sich am selben Tag krankgemeldet und mein Flug fiel aus. Zählt das als Streik?
Es wird als Problem der Fluggesellschaft selbst behandelt. Der Gerichtshof hat 2018 entschieden, dass eine massenhafte Krankmeldung der Besatzung nach einer überraschend angekündigten Umstrukturierung kein außergewöhnlicher Umstand ist; die Ausgleichszahlung kann also fällig sein.
Der Streik wurde einen Monat vorher angekündigt und mein Flug drei Wochen vorher annulliert. Habe ich Anspruch?
Nicht auf eine Ausgleichszahlung: Sie wurden mehr als 14 Tage vor Abflug informiert. Sie können aber zwischen voller Erstattung und Ersatzflug wählen.